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   AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10   

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https://dejure.org/2011,28175
AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10 (https://dejure.org/2011,28175)
AG Bremen, Entscheidung vom 03.03.2011 - 9 C 366/10 (https://dejure.org/2011,28175)
AG Bremen, Entscheidung vom 03. März 2011 - 9 C 366/10 (https://dejure.org/2011,28175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Haftung bei Verkehrsunfall infolge überraschender und nicht ausreichend gekennzeichneter Fahrbahnverengung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10
    Denn es handelt sich nach Ansicht des Gerichts insofern nicht um erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten (vgl. Palandt, 69. A., § 249, Rn. 57 m.w.N.); zwar kann sich die Erstattungspflicht insbesondere in schwierigen Fällen auch auf die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung durch den Kaskoversicherer angefallenen Rechtsanwaltskosten erstrecken (BGH NJW 2005, 1112).
  • OLG München, 27.01.2006 - 10 U 4904/05

    Ersatzanspruch bei deckungsgleichem Vorschaden trotz Verschweigens

    Auszug aus AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10
    36 2.3 Die Schadenspauschale ist lediglich auf 25 EUR zu taxieren (OLG München, NZV 2006, 261).
  • OLG Bremen, 28.11.1995 - 3 U 31/95

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein links auf die Überholspur der Autobahn

    Auszug aus AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10
    25 Grundsätzlich besteht wegen des unstreitigen Spurwechsels unmittelbar vor der Kollision ein Anscheinsbeweis für ein erhebliches Verschulden der Zeugin V... als Fahrzeugführerin des Klägerfahrzeugs; eine Alleinhaftung des Klägers wird insofern indiziert (vgl. etwa: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010, 3 U 216/09-JURIS; OLG Bremen VersR 1997, 253).
  • KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84

    Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

    Auszug aus AG Bremen, 03.03.2011 - 9 C 366/10
    Dabei hat der Fahrer des sich einordnenden Fahrzeugs eine Gefährdung gemäß § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen; der Benutzer des weiterführenden Fahrstreifens hat Vorrang, der Reißverschluss beginnt also auf diesem Fahrstreifen (KG, VersR 1986, 60).
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